Schön hell und sehr praktisch: batteriebetriebene LED-Lampen. Sie leuchten dem Radler den Weg. Aber Vorsicht: wer sie als einzige Lampe am Fahrrad nutzt, macht was falsch. Denn dem Gesetzgeber reicht das nicht. Warum?
Der Gesetzgeber schreibt eine fest montierte Beleuchtung mit Dynamo vor. Laut §67 der StVZO sind LED- und andere Beleuchtungen an Fahrrädern nicht zulässig. Dafür werden vor allem zwei Argumente genannt:
Mit einer festinstallierten, dynamobetriebenen Lichtanlage kann das nicht passieren. Deswegen ist diese immer noch gesetzlich vorgeschrieben. Einzige Ausnahme: Leichte Rennräder. Bis 11 Kilogramm gelten sie als Sportgeräte. Und da geht man davon aus, dass sie in der Regel tagsüber benutzt werden.
Wer mit dem Pedelec (Pedal Electric Cycle) unterwegs ist, wird elektronisch unterstützt, wenn er in die Pedale tritt. Rein rechtlich werden sie wie ganz normale Fahrräder gesehen. Insofern brauchen sie auch eine fest installierte dynamobetriebene Beleuchtung.
Unter den batteriebetriebenen Lampen gibt es welche mit und welche ohne Straßenzulassung. „Zulassung“ heißt aber nicht, dass so eine Lampe als alleinige Radbeleuchtung erlaubt ist, sondern nur als zusätzliche Lampe fungiert. Heißt: Du hast deine normale dynamobetriebene festinstallierte Fahrradbeleuchtung und willst zusätzlich noch ein Batterie-Licht ans Rad montieren. Für diesen Fall gibt es die Zulassung als Zusatzlampe. Auch bei der Beleuchtung von leichteren Rennrädern oder Mountainbikes sollte es eine mit Zulassung sein.