Muss eine Veranstaltung abgesagt werden, hat der Ticketkäufer nach der aktuell geltenden Rechtslage einen Anspruch darauf, dass er sein Geld zurückerstattet bekommt. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor. Diesen Grundsatz können Veranstalter auch nicht dadurch umgehen, dass sie es im Kleingedruckten anders regeln. Wichtig ist daher: Solange der Gesetzgeber noch keine neue Regelung zu einer „Gutscheinlösung“ verabschiedet hat, kann man als Ticketkäufer auf einer Rückzahlung des Geldes bestehen. Tritt die Regel aber in Kraft, kann der Veranstalter auch dann einen Gutschein ausgeben, wenn man eine Erstattung schon vor der Neuregelung verlangt hat. Wurden die Kosten für das Ticket bereits erstattet, ist das nicht mehr möglich.
Was ist die „Gutscheinlösung“ des Bundes?
Aufgrund des Verbots von großen Events haben die Veranstalter gewaltige Probleme. Ihnen fehlen die Einnahmen. Müssten sie jetzt noch jedem Kunden sein Geld zurückzahlen, droht eine finanzielle Schieflage bis hin zur Existenzbedrohung. Darauf hat die Bundesregierung reagiert. Sie hat ein Gesetz auf den Weg gebracht, das es Veranstaltern unter bestimmten Voraussetzungen erlauben soll, den Kunden einen Wertgutschein auszugeben. Wichtig: Das Gesetz ist noch nicht in Kraft. Es muss noch vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Der Gutschein soll den gesamten Eintrittspreis samt Vorverkaufsgebühren umfassen. Er soll nicht auf eine konkrete Nachholveranstaltung begrenzt sein. Der Käufer soll frei darüber entscheiden können, wofür er den Gutschein einlöst, zum Beispiel für ein anderes Event des Veranstalters.
Für welche Veranstaltungen soll das neue Gesetz gelten?
Alle Veranstaltungen, die aufgrund der Corona-Krise abgesagt werden müssen, sollen unter die neue Regelung fallen. Dies gilt aber nur, wenn die Tickets vor dem 8. März gekauft wurden. Nur dann darf der Veranstalter von der „Gutscheinlösung“ Gebrauch machen. Tickets, die nach dem 8. März gekauft wurden, müssen weiterhin erstattet werden. Denn der Veranstalter wusste zu diesem Zeitpunkt schon von dem Risiko, dass es zu Veranstaltungsverboten kommen kann, so die Bundesregierung. Die neuen Regelungen sollen für Konzerte, Theater, Sportwettkämpfe und „ähnliche Freizeitveranstaltungen“ gelten. Genauso wie für die Fußball-Dauerkarte oder die Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Sie gelten allerdings nicht für Veranstaltungen, die einen beruflichen Zusammenhang haben. Wer also ein Weiterbildungsseminar besuchen wollte, der muss sich nicht mit einem Gutschein zufriedengeben.
Wann bekomme ich trotz Gutsscheinlösung doch mein Geld zurück?
Machen meine „persönlichen Lebensumstände“ die Annahme eines Gutscheins „unzumutbar“, muss der Veranstalter mir mein Geld zurückzahlen. Was allerdings zu solchen persönlichen Lebensumständen zählt und was zumutbar ist und was nicht, das lässt sich pauschal nicht sagen. Hier wird es auf den Einzelfall ankommen. Wenn man beispielsweise die Veranstaltung im Rahmen einer Reise gebucht hat, und ein Nachholtermin mit hohem Aufwand verbunden wäre, dürfte die Gutscheinlösung unzumutbar sein. Das gleiche gilt, wenn ich auf das Geld angewiesen bin, um meine Lebenshaltungskosten zu zahlen, etwa für Miete und Nebenkosten. Unabhängig davon kann aber jeder, der seinen Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 einlöst, das Geld vom Veranstalter zurückverlangen.
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Was gilt, wenn eine Veranstaltung im nächsten Jahr teurer wird?
Steigen die Kosten für die Veranstaltung, können auch die Tickets teurer werden. Der ausgegebene Gutschein gilt aber nur bis zum dem Wert, den man bereits gezahlt hat. Unter Umständen muss man also draufzahlen.
Wie geht es jetzt mit dem geplanten Gesetz weiter?
Der Bundestag will sich in den nächsten beiden Wochen mit dem Gesetzentwurf befassen. Danach muss auch der Bundesrat über die Regelung entscheiden, was voraussichtlich am 15. Mai geschehen wird. Während des Gesetzgebungsverfahrens sind noch Änderungen möglich. Man wird also abwarten müssen, bis das Gesetz offiziell verkündet wurde.