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Kira Urschinger
Kira Urschinger (Foto: SWR3)
Alexander Winkler
SWR-Wirtschaftsredakteur Alexander Winkler (Foto: SWR, Stefanie Schweigert)
Svenja Maria Hirt
Svenja Maria Hirt (Foto: SWR3)
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Ab dem 27. Januar gilt die Home-Office-Pflicht. Denn mehr Home-Office heißt weniger Kontakte – eine wichtige Maßnahme in der Corona-Pandemie. Wir klären die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Ab dem 27. Januar haben Arbeitgeber die Plicht, ihren Mitarbeitern Home-Office zu ermöglichen – falls wichtige betriebliche Interessen nicht dagegensprechen. Die Pflicht gilt zunächst befristet bis zum 15. März 2021.

Home-Office-Anspruch

1. Sind Arbeitgeber verpflichtet, Home-Office zu ermöglichen?

Ja“, sagt Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) in der SWR3-Nachmittagsshow mit Volker Janitz. Aber natürlich nur, wo es betrieblich möglich ist. „Wenn sie zum Beispiel im Stahlwerk am Ofen oder im Einzelhandel arbeiten, dann können sie das nicht von Zuhause aus. Aber die meisten Unternehmen haben gezeigt, wie viel möglich ist. Und die Experten sagen, dass da noch Luft nach oben ist. Also: Wenn nichts dagegen spricht, muss das jetzt verpflichtend auch angeboten werden.

Home-Office-Forderung

2. Kann ich jetzt auf Home-Office bestehen?

Grundsätzlich ist es so, dass wenn Home-Office in einem bestimmten Umfang vereinbart ist, der Arbeitnehmer auch einen Anspruch darauf hat“, erklärt Christoph Vollbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, in SWR3.

Home-Office-Zwang

3. Kann ich zum Home-Office gezwungen werden?

Ganz einfache Antwort von Rechtsanwalt Christoph Vollbrecht: Nein. „Eine Home-Office-Vereinbarung ist immer eine Vereinbarung, die einvernehmlich getroffen werden muss.“ Arbeitsminister Heil sagte dazu in SWR3: „Es ist zwar nicht rechtlich zwingend, weil Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch hier sehr unterschiedliche Situationen zu Hause haben. Aber wir fordern alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf, wo es angeboten wird und wo es möglich ist, dass es jetzt auch wahrzunehmen gilt. Weniger Pendler im öffentlichen Personennahverkehr helfen die Zahl der Kontakte zu reduzieren. Das schützt übrigens auch diejenigen, die am Arbeitsplatz arbeiten müssen.

Home-Office-Ablehnung

4. Was kann ich tun, wenn der Chef Home-Office ablehnt?

Arbeitsminister Hubertus Heil hat dazu geraten: Zunächst solle man mit dem Chef das Gespräch suchen. Als nächste Stufe könne man den Betriebsrat einschalten. Und im äußersten Fall die Arbeitsschutzbehörde oder die gesetzliche Unfallversicherung um Hilfe bitten. Diese verschiedenen Stufen sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einhalten. Auch weil es zu einem Arbeitsverhältnis gehört, die Lage nicht sofort eskalieren zu lassen, sondern Schritt für Schritt zu gehen.

Home-Office vs. Urlaub

5. Kann mir wegen Home-Office Urlaub abgezogen werden?

Eine SWR3-Hörerin hat uns in der SWR3-Morningshow erzählt, dass ihrem Mann von seinem Arbeitgeber zwei Dinge angeboten wurden: Entweder weiterhin Termine und Kundenbesuche oder eine Woche Home-Office, dann würde er aber zwei Urlaubstage verlieren – weil der Arbeitgeber der Meinung ist, dass Homeoffice keine acht Stunden ausfülle.

Silvio Lindemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erklärt: „Das ist aus zweierlei Gründen nicht möglich, diesen Urlaub so abzuziehen. Erstens: Wer im Home-Office ist, macht keinen Urlaub. Das heißt, Urlaub wird gewährt, um sich zu erholen. Zweitens: Ich kann einem Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres den Urlaub einfach abziehen, ohne dass er diesen Urlaub gewünscht hat. Also dieser kurzfristige Zwangsurlaub als Strafe ist nicht möglich. Es gibt aber die Möglichkeit, Betriebsruhe oder Betriebsferien anzuordnen.

Wenn der Arbeitgeber nicht einlenkt, müsste man theoretisch klagen. Aber wer verklagt schon seinen Arbeitgeber? Das ist eine hohe Hürde und verbessert das Thema nicht unbedingt. Aber im Zweifel ist das dann der Weg, den man gehen muss.“

Kontrolle zu Hause

6. Wie intensiv darf mein Chef mich im Home-Office kontrollieren?

Arbeitnehmer müssen daheim die gleiche Arbeitszeit ableisten wie im Büro. Am besten weisen sie das nach, indem sie Beginn, Pause und Ende dokumentieren. Es kann auch vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer sich an- und abzumelden hat. Klar ist aber, dass es ein gegenseitiges Vertrauen geben muss: Die Chefs müssen sich darauf verlassen können, dass wirklich gearbeitet und nicht nur Kaffee getrunken wird. Die Mitarbeiter müssen darauf vertrauen, dass sie nicht übermäßig überwacht werden etwa per Webcam im Dauerbetrieb. In Ordnung sind stichprobenartige Leistungskontrollen des Arbeitgebers oder auch Schaltkonferenzen per Video oder Telefon zweimal am Tag.

Versicherungsschutz

7. Bin ich im Corona-Home-Office versichert?

Ist Home-Office vertraglich vereinbart, besteht auch dort eine gesetzliche Unfallversicherung. Allerdings muss der Unfall im Rahmen der beruflichen Tätigkeit passiert sein. Der Weg morgens vom Bett zum Kühlschrank ist privat! Die Risiken in meiner privaten Wohnung trage ich, nicht mein Arbeitgeber. Auch wenn ich die Arbeit unterbreche, um zum Supermarkt zu gehen, ist das meine private Angelegenheit.

Angst vor Ansteckung

8. Ich kann nicht ins Home-Office, darf ich zu Hause bleiben, wenn Kollegen husten?

Stellen wir uns mal vor, bei jedem Husten der Kollegen dürfen wir blau machen: Das wäre ein riesiges wirtschaftliches Problem. Schließlich erkranken jährlich sehr viele Menschen an der an der Grippe – und die ist auch nicht ungefährlich. „Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers, bei Ausbruch einer Erkrankungswelle wie COVID-19 der Arbeit fernzubleiben, gibt es nicht“, heißt es vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales hierzu. „Für das Eingreifen eines Leistungsverweigerungsrechts wäre es erforderlich, dass ihm die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB).

Eine Unzumutbarkeit ist gesetzlich dann gegeben, wenn die Arbeit eine erhebliche (objektive!) Gefahr oder zumindest einen ernsthaften (objektiv!) begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Dazu zählt das Husten der Kollegen nicht.

Abstandsregeln

9. Ich kann in meinem Job die Abstandsregeln nicht einhalten. Was soll ich tun?

Wie sollen Arbeitnehmer, die auf Montage fahren und normalerweise zusammen im Auto sitzen, mit der Abstandsregel umgehen? Oder Bauarbeiter, die oft mit anderen Unternehmen zusammen an einem Haus oder an einer Baustelle arbeiten? Sie können sich auch schlecht aus dem Weg gehen.

Die Vorschriften, mit denen die Bundesländer die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamen wollen, etwa das Verbot von „Gruppenbildungen“,  gelten für den öffentlichen Raum, nicht für den Arbeitsplatz. Der ist in aller Regel ausdrücklich ausgenommen, damit die Wirtschaft nicht völlig zum Erliegen kommt. Das befreit den Arbeitgeber aber nicht von seiner Fürsorgepflicht. Da, wo es geht, muss er seine Angestellten vor Ansteckungsgefahren schützen.

Hygiene bei der Arbeit

10. Muss am Arbeitsplatz Desinfektionsmittel bereitstehen?

Derzeit besteht eine solche Pflicht nicht. Er handelt aber in eigenem Interesse, mögliche Übertragungswege einzudämmen“, sagt die IG Metall.

Ansteckung verhindern Was bringen Einmalhandschuhe gegen das Coronavirus?

Immer wieder sieht man Menschen, die im Alltag Handschuhe tragen, um sich vor dem Coronavirus zu schützen. Aber Achtung: Sie schützen weniger, als viele denken.

Es ist also – wie bei vielen Dingen am Arbeitsplatz – ein guter Tipp, mal mit dem Chef zu sprechen und ihm zu erklären, weshalb man bestimmte Dinge braucht oder sich damit wohler fühlt. Das kann sich auch durch einen regen Kundenkontakt erklären – also ganz rationale Gründe, über die man sicher diskutieren kann. Es ist also nicht immer nur eine Frage des Rechts, manchmal ist es empfehlenswert, konstruktiv miteinander ins Gespräch zu kommen und anzuregen, dass Desinfektionsmittel bereitgestellt wird.

Generell gilt aber: Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht für seine Leute, er muss sie vor Infektion oder gefährlichen Krankheiten schützen. Wenn der Arbeitgeber dann aber Maßnahmen zum Gesundheitsschutz anordnet, sind die Arbeitnehmer in der gegenwärtigen Situation auch verpflichtet mitzuwirken. Wegen des Direktionsrechts kann der Arbeitgeber seine Angestellten etwa verpflichten, Schutzmasken zu tragen oder sich regelmäßig die Hände zu waschen. Der Betriebsrat kann aber ein Wort mitreden.

Fürsorgepflicht

11. Kann der Arbeitgeber mich heimschicken, wenn ich krank bin?

Auch wenn es kein COVID-19 ist: Der Arbeitgeber muss bei einer Arbeitsunfähigkeit immer gewährleisten, dass der Mitarbeiter nach Hause kommt.

Bei einer ansteckenden Krankheit – und das ist auch zum Beispiel eine fette Grippe – ergibt sich das auch aus der Fürsorgepflicht den gesunden Mitarbeitern gegenüber, denn die sollen ja nicht auch krank werden.

Arbeitnehmer können sich bis zum Jahresende wieder telefonisch krankschreiben lassen. Das hatte der Gemeinsame Bundesausschuss im Gesundheitswesen am 15. Oktober beschlossen.

Überstunden wegen Corona

12. Kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn viele Mitarbeiter ausfallen?

Nicht vergessen: Bei einer Grippewelle passiert es auch mal, dass viele Kollegen gleichzeitig krank sind. „Überstunden können nur mit Zustimmung des Betriebsrats – und wo dieser fehlt – nur mit Zustimmung der oder des Beschäftigten angeordnet werden, wenn sich die Ableistung nicht aus dem Arbeitsvertrag ergibt“, sagt die Gewerkschaft IG Metall.

Eine Verpflichtung, dass der Arbeitnehmer Überstunden ableistet, gäbe es nur, „wenn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Rücksichtnahme des Arbeitnehmers erwartet werden kann.“ Vorsicht außerdem auch bei der Abrechnung: „Da Überstunden nur nach Tarifvertrag zuschlagspflichtig sind, sollte außerhalb einer Geltung des Tarifvertrags der Zuschlag gesondert vereinbart werden.“

Zwangsurlaub

13. Der Arbeitgeber schließt wegen Corona. Muss ich Zwangsurlaub nehmen?

Wenn wegen des Coronavirus geschlossen werden muss, gibt es keinen Zwangsurlaub. Rechtsanwalt Christian Solmecke: „In diesem Fall muss kein Zwangsurlaub genommen werden, denn wenn der Arbeitgeber von sich aus den Betrieb schließt und Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen können, befindet sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug.“ Das heißt: Der Arbeitnehmer ist nicht krank, könnte und würde gerne arbeiten – der Arbeitgeber kann ihm das aber nicht ermöglichen. Es ist nicht Schuld des Mitarbeiters, sondern das Unternehmen kommt quasi „in Verzug, das Arbeitsangebot anzunehmen.“ Die ausfallenden Tage sind kein Urlaub und auch kein Überstundenabbau.

Allerdings kann das Unternehmen verlangen, dass die Arbeitnehmer Home-Office machen, wenn dies möglich ist.

SWR3-Audio: Beitrag anhören (Foto: SWR3)

Highlights anhören Corona-Arbeitsrecht: Zwangs-Urlaub anordnen geht nicht

Dauer

Christoph Vollbrecht ist Fachanwalt für Arbeitsrecht

Corona-Erkrankung

14. Was passiert, wenn ich COVID-19 erkrankt bin?

Wenn ein Beschäftigter wegen einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt und also auch gar nicht arbeiten kann, besteht laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales „ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von sechs Wochen (§ 3 EFZG). Nach diesem Zeitraum haben gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld.

Arbeit in Quarantäne

15. Müssen Arbeitnehmer zu Hause arbeiten, wenn sie in Quarantäne sind?

Wenn es eine Quarantäne gibt, ich aber nicht infiziert bin – also ich könnte theoretisch von zu Hause aus arbeiten – muss ich das dann tun? SWR-Wirtschaftsexperte Alexander Winkler erklärt: „Tatsächlich ja! Zumindest gilt das für alle, die die Möglichkeit dazu haben, das gebietet die sogenannte Treuepflicht zum Arbeitgeber.

Heißt: Wenn ich einen Home-Office-Platz habe, dann muss ich auch unter Quarantäne arbeiten. Wenn ich einen Dienstlaptop und sämtliche Unterlagen habe, dann muss ich theoretisch sogar von der Isolierstation im Krankenhaus ran. Zumindest solange ich nicht infiziert und somit offiziell krankgeschrieben bin.

Fortzahlung in Quarantäne

16. Wenn ich in Quarantäne muss, bekomme ich dann weiter Geld?

SWR-Wirtschaftsexperte Alexander Winkler sagt: „Ja, da braucht sich niemand Sorgen machen. Wenn die Quarantäne offiziell vom Gesundheitsamt angeordnet wurde (das ist der Knackpunkt hier!), dann zahlt in der Regel ganz normal der Arbeitgeber den Lohn weiter. Das funktioniert wie bei einer Krankheit auch, nur dass bei der Quarantäne der Arbeitgeber sich das Geld im Nachhinein wieder von den Behörden zurückerstatten lassen kann.

Das gilt auch für Freiberufler und Selbstständige. Leider ist es da nicht ganz so einfach wie bei Angestellten. „Freiberufler und Selbstständige müssen sich nämlich persönlich direkt an das Gesundheitsamt wenden, um eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall zu erhalten. Wie viel es genau gibt, wird bei jedem einzeln ausgerechnet, und zwar basierend auf den Jahreseinnahmen, die letztes Jahr beim Finanzamt gemeldet wurden“, so unser Wirtschaftsexperte.

Urlaub in Zeiten von Corona

17. Kann mein Arbeitgeber mir verbieten, Urlaub in Risikogebieten zu machen?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber keine Reisen verbieten, das ist Privatsache. Auch nicht in Risikogebiete. Es wäre nur möglich, eine Urlaubssperre zu verhängen – und für diesen Schritt braucht der Arbeitgeber triftige Gründe.

Die Arbeiterkammern weisen allerdings darauf hin, dass man dann auf eigenes Risiko unterwegs ist. Abgesehen von den möglichen gesundheitlichen Folgen einer Reise in ein deklariertes Risikogebiet, „ist auf mögliche Verzögerungen im Zusammenhang mit Flugverspätungen/Annullierungen oder auch Quarantänemaßnahmen im Ausland hinzuweisen. Erreichen ArbeitnehmerInnen auf Grund derartiger Behinderungen ihren Arbeitsplatz in Folge erst verspätet, besteht für die Dauer einer solchen selbstverschuldeten Dienstverhinderung grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

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