Bei vielen Leuten liegen solche Gutscheine leider oft Jahre lang in der Schublade herum. Was dann geht und nicht geht, Klaus Hempel aus der ARD-Rechtsredaktion hat Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Wie lange sind Gutscheine gültig?
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind Gutscheine drei Jahre lang gültig. Das heißt: Wenn ich zu Weihnachten einen Gutschein bekomme, habe ich drei Jahre lang Zeit, ihn einzulösen. Gerechnet werden die drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Heißt: Wenn der Gutschein im Dezember 2020 gekauft wurde, werden drei Jahre ab 2021 gerechnet. Der Gutschein ist somit gültig bis 2024.
Darf der Händler auch kürzere Fristen festlegen?

Ja, das darf er. Dann gilt die Frist, die auf dem Gutschein steht. Diese Frist darf allerdings nicht zu kurz sein. Ob das so ist oder nicht, hängt immer vom Einzelfall ab und wird deshalb auch von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Beispiel: Der Internethändler Amazon hatte Geschenkgutscheine früher auf ein Jahr befristet. Urteil des Oberlandesgerichts München: Das geht nicht, weil das die Kunden unangemessen benachteiligt (Az. 29 U 3193/07).
Man muss das aber immer im Einzelfall prüfen. Ein Gutschein für eine bestimmte Dienstleistung – etwa für eine Kosmetikbehandlung – kann durchaus auf ein Jahr befristet werden. Damit kann sich der Verkäufer des Gutscheins absichern: Wenn er nämlich seinen Mitarbeitern mehr Lohn zahlen muss oder Kosmetikprodukte teurer werden, wird ja auch die Kosmetikbehandlung für ihn als Anbieter teurer. Deshalb ist es hier zulässig, eine kürzere Frist festzulegen.
Was mache ich, wenn diese kürzere Frist abgelaufen ist?
Dann kann ich mir den Wert des Gutscheins auszahlen lassen. Das geht aber nur innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist. Außerdem darf der Händler einen Teil des Geldbetrages behalten: den Gewinn, den er beim Einlösen des Gutscheins erzielt hätte.
Kann ich mir den Gutschein auch in bar auszahlen lassen?

Darauf hat man keinen Anspruch. Das heißt: Ich kann den Gutschein nur gegen eine bestimmte Ware oder Dienstleistung eintauschen. Etwas anderes gilt, wenn der Gutschein für ein ganz bestimmtes Produkt ausgestellt wurde, und es dieses Produkt nicht mehr gibt. Dann muss mir der Ladeninhaber das Geld ausbezahlen.
Kann ich einen Gutschein weiterverschenken?
Ja, das kann ich. Selbst wenn mein Name drauf steht, geht das. Denn dem Händler kann es egal sein, wer den Gutschein einlöst. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gutschein ganz persönlich auf mich zugeschnitten ist. Aber das dürfte eher die Ausnahme sein.
Was mache ich, wenn der Laden, bei dem ich den Gutschein einlösen will, pleite gegangen ist?
Dann habe ich in der Regel Pech gehabt, das Geld ist dann weg. Ebenfalls ärgerlich ist folgender Fall: Ich bekomme einen Gutschein für ein schönes Essen im Restaurant. Wenn das Restaurant dicht macht und ein neues Restaurant auch unter neuem Namen wieder aufmacht, habe ich ebenfalls Pech gehabt. Dann kann ich dort den Gutschein nicht mehr einlösen.
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