Die Geschichte beginnt 1960 – das ist jetzt schlappe 62 Jahre her. Aber das Ende der Geschichte ist mehr als ein Happy-End: Es bringt Aktien im Wert von über 100.000 Euro.
Gericht gibt Mieterin Recht
Die Frau müsse sich nicht mit der Kaution von damals abspeisen lassen, entschied das Gericht: „Sie müsse sich nicht mit der Rückzahlung der damals erbrachten Sicherheitsleistung von 800 DM begnügen“, heißt es in der Begründung des Amtsgerichts Köln.
Eltern hatten Mietvertrag geschlossen
1960 hatten die Eltern der Klägerin eine Wohnung gemietet. Nach dem Mietvertrag durfte die Vermieterin die Mietkaution in Aktien anlegen – was sie auch machte. Der Wert der Aktien stieg, zuletzt lag er bei über 100.000 Euro. Als der Mietvertrag 2018 endete, verlangte die Frau die Aktien von der Vermietergesellschaft.
Vermieterin pocht auf Vertrag
Doch die Vermieterin wollte nur die Kaution von damals zurückzahlen. Der Mietvertrag schien ihr Recht zu geben: Dort stand, dass sie sich aussuchen darf, ob sie die Aktien oder „den Nominalbetrag von 800 DM“ auszahlen wolle – jetzt also gut 400 Euro. Allerdings waren die Eltern der Frau im Jahr 2005 umgezogen: in eine andere Wohnung bei der gleichen Vermieterin. Damit sei ein völlig neuer Mietvertrag geschlossen worden, argumentierte das Gericht jetzt.
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Neues Gesetz für die Mieterin ein Glücksfall
Für diesen neuen Vertrag gilt aus Sicht des Gerichts eine Vorschrift im Gesetz, die 1960 beim ersten Mietvertrag noch gar nicht gelten konnte – weil es sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht gab. Nach dieser Vorschrift stehen alle „Erträge aus der Mietsicherheit“ dem Mieter zu. Also auch Kursgewinne, wenn der Vermieter die Kaution in Aktien anlegt.
Vermieter hat kein Wahlrecht mehr
Nach dem Urteil muss die Vermieterin der Frau die wertvollen Aktien übertragen und darf sich nicht dafür entscheiden, die kleine Kaution von 1960 auszuzahlen. Allerdings kann die Vermietergesellschaft das Urteil noch anfechten, es ist noch nicht rechtskräftig.