Lärm, Dreck, Heizung kaputt – es gibt viele unerfreuliche Dinge in und um Wohnungen, bei denen es gerechtfertigt sein kann, die Miete zu kürzen. Was aber kein Grund für eine Mietminderung ist: ein nackter Vermieter, der in der Sonne badet.
OLG Frankfurt: kein Anspruch auf Mietminderung
Denn: Durch einen Mann, der nackt in der Sonne liegt, ist „die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt“, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt festgestellt, das sich mit einem solchen Fall befasst hat. Werde „rein das ästhetische Empfinden eines anderen“ verletzt, führe dies nicht zu einem Anspruch auf Mietminderung.
Im vorliegenden Fall ging es um ein Gebäude im Frankfurter Westend, das als Wohnhaus genutzt wird, aber auch eine Büroetage hat. Geklagt hatte der Vermieter gegen eine Personalberatung. Er legt sich gerne hüllenlos in die Sonne, die Gesellschaft stört sich daran und hatte die Miete gemindert, teilweise sogar ausgesetzt.
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Blick auf den Nackten nur weit aus dem Fenster gelehnt
Es stand auch die Behauptung im Raum, der Vermieter würde sich bereits ohne Bekleidung durch das Treppenhaus in den Hof begeben. Die zuständigen Juristen des OLGs sahen sich das Ganze vor Ort an, konnten aber keinen Nackten im Flur sehen. Der Vermieter habe dagegen glaubhaft bekundet, immer einen Bademantel für den Weg nach draußen überzuwerfen und erst kurz vor dem Sonnenbad abzulegen, sagte das Gericht.
Wie das OLG Frankfurt befand, liege durch das nackte Sonnenbad keine „unzulässige, gezielt sittenwidrige Einwirkung auf das Grundstück“ vor. Man müsse sich nämlich weit aus dem Fenster beugen, um die Liege des Nackedeis zu sehen.
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Personalberatung sieht mehrere Mietmängel
Doch der nackte Vermieter war nicht der einzige Punkt, den die Personalberatung als Mietmangel sah. Gerechtfertigt sei die Mietminderung laut OLG nur wegen umfangreicher Bauarbeiten in der Nachbarschaft. Wegen Lärm und Staub seien 15 Prozent angemessen. Die Nacktheit sei jedenfalls kein Grund für eine Mietminderung.
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