Der gesamte Schulbetrieb soll so organisiert werden, dass sich die Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Klassen und Jahrgangsstufen möglichst wenig durchmischen.
Schulbeginn, Pausen, Toilettenbenutzung — überall soll Kontakt vermieden werden. Die Regeln im Überblick:
Gesundheitserklärungen müssen mitgebracht werden
Verwirrung herrschte zunächst um die sogenannten Gesundheitserklärungen. Diese sollen Schülerinnen und Schüler als Bestätigung mit in die Schule bringen, dass sie weder mit dem Coronavirus infiziert sind noch Kontakt zu Infizierten hatten. Zunächst erklärte das Kultusministerium, dass die Gesundheitserklärungen bereits am ersten Schultag, also am Montag, vorliegen müssten. Ohne das Dokument könne man nicht am Unterricht teilnehmen, hieß es.
Inzwischen erklärte das Ministerium: „Keine Schülerin und kein Schüler soll in der ersten Schulwoche vom Schulbesuch ausgeschlossen werden, wenn die Gesundheitserklärung noch nicht am ersten Tag vorliegt.“ Die Opposition und die Grünen in Baden-Württemberg kritisieren das Vorgehen des CDU-geführten Kultusministeriums.
Maske oder nicht?
Im Unterricht gibt es in Baden-Württemberg keine Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Wer möchte, kann sich und andere jedoch mit einer Maske vor einer möglichen Ansteckung im Klassenzimmer schützen.
Außerhalb des Klassenzimmers herrscht für Schüler ab der fünften Klasse auf dem gesamten Schulgelände Maskenpflicht. Das gleiche gilt für Personal an weiterführenden und beruflichen Schulen. Wer sich nicht daran hält, dem droht ein Bußgeld — in der Regel von 35 Euro, im Extremfall bis zu 250 Euro.
Abstandsregeln gelten nicht immer
Die Schüler müssen in der Regel untereinander nicht mehr den Mindestabstand von 1,50 Metern einhalten. Das gilt jedoch nicht für Lehrkräfte, Eltern, Beschäftigte und andere Erwachsene in Schulen: Sie müssen untereinander 1,50 Meter Abstand halten.
Schüler müssen sich dann an die Abstandsregeln halten, wenn sie in Jahrgangsgruppen und schulübergreifenden Gruppen unterrichtet werden. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme: Wenn Klassen konstant auf diese Weise zusammengesetzt sind, gibt es keine Abstandsregeln.
Sonderfall Musikunterricht
Ein Sonderfall ist der Musikunterricht: Hier gibt es in bestimmten Fällen Abstandsregeln. Beim Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten müssen mindestens zwei Meter Abstand in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten werden. Schulchöre und Orchester sind noch nicht erlaubt.
Zudem darf keine Person im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen. Das Kultusministerium empfiehlt außerdem, zwischen Lehrkräften und Schülern durchsichtige Schutzwände aufzustellen. Instrumente müssen nach dem Unterricht desinfiziert werden.
Regelmäßiges Lüften erforderlich
Alle Aufenthaltsräume müssen mehrmals täglich gelüftet werden — Unterrichtsräume sogar mindestens alle 45 Minuten, im Musikunterricht alle 20 Minuten. Dazu sollen alle Fenster geöffnet, oder eine geeignete raumlufttechnische Anlage verwendet werden.
Sogenannte Handkontaktflächen wie Türklinken, Lichtschalter oder Tische müssen regelmäßig mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt werden. In stark frequentierten Bereichen soll das mindestens täglich passieren.
Außerdem sollen die üblichen Hygienevorgaben, wie regelmäßiges Händewaschen und die Einhaltung der Husten- und Niesetikette, beachtet werden.
Bei Vorerkrankung: Fernunterricht ohne Attest möglich
Eltern von Kindern „mit relevanten Vorerkrankungen“ können der Schule formlos melden, dass sie eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht wollen, heißt es auf der Homepage des baden-württembergischen Kultusministeriums. Ein Attest werde dafür nicht benötigt. Die Kinder müssen dann jedoch von zu Hause mitlernen.