Die von der Bundesregierung versprochenen Preisdeckel für Gas, Fernwärme und Strom haben die letzte Hürde genommen: Am Freitag (16.12.) gab der Bundesrat grünes Licht für die sogenannten Preisbremsen. Für Privatverbraucher von Gas, Fernwärme und Strom gilt damit ab März 2023 ein gesetzlich festgelegter Maximalpreis für den Großteil ihres prognostizierten Jahresverbrauchs.
Ihr müsst nichts unternehmen: Preisdeckel werden über Versorger abgerechnet
Für Januar und Februar ist eine rückwirkende Entlastung geplant. Für große Industrieverbraucher soll die Gaspreisbremse ab Januar greifen. Parallel dazu sollen die Erneuerbaren Energien stärker gefördert werden.
Abgewickelt werden die Preisdeckel für Strom und Gas automatisch über die Versorger. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts unternehmen, um die Entlastungen zu bekommen.
Für Privatkunden und kleinere Unternehmen wird der Gaspreis damit für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf 12 Cent pro Kilowattstunde begrenzt, der für Fernwärme auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen soll für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf 40 Cent gedeckelt werden. Für Industrieunternehmen gibt es ebenfalls Preisgrenzen.
Härtefallregeln auch für Heizöl, Pellets und Flüssiggas
Auch für Haushalte, die mit Pellets, Öl oder Flüssiggas heizen, wird es Zahlungen geben: Ab einer Verdoppelung der Preise gegenüber dem Vorjahr werden 80 Prozent der Kosten übernommen, höchstens aber 2.000 Euro.
Was ihr tun könnt, wenn die Energie-Rechnnung doch zu hoch ist
Für viele ist durch die beschlossenen Preisbremsen der Strom- und der Gaspreis wieder auf einem niedrigeren Niveau. Aber: Es gibt auch Leute, die eine Erhöhung bekommen haben, die nicht rechtmäßig ist. Beispielsweise, wenn sie eine Preisgarantie hatten. Dann beispielsweise dürfen die Versorger den Preis überhaupt nicht erhöhen. Hier informiert, die Verbraucherzentrale, wann ihr gegen die Preise aktiv werden könnt.
Bei der Gas- und Strompreisbremse soll nämlich auch überzogenen Tariferhöhungen für Kundinnen und Kunden ein Riegel vorgeschoben werden. Dazu sollen Preiserhöhungen bis Ende 2023 verboten werden – es sei denn, der Versorger weist nach, „dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist“, heißt es in Gesetzentwürfen der Bundesregierung, die in den Bundestag eingebracht wurden.
Christopher Jähnert aus dem SWR-Hauptstadtstudio hat die wichtigsten Fragen beantwortet, die euch auf Facebook umgetrieben haben.
Was kann ich tun, wenn mir mein Preis für Gas, Strom und Fernwärme überteuert vorkommt?
Was die Kosten für Gas, Strom und Fernwärme angeht, so müsse man sich letztendlich nur drei Zahlen merken, sagt Christopher Jähnert aus dem SWR-Hauptstadtstudio: „12 Cent pro Kilowattstunde Gas, 9,5 Cent für Fernwärme und 40 Cent für Strom.“
Was kann ich tun, wenn die Preiserhöhung tatsächlich überzogen ist?
Es kommt darauf an. Wenn die Preiserhöhungen gerechtfertigt sind, dann kannst du nichts dagegen tun. „Wenn dein Anbieter dir schreibt, dass sich der Gas-Einkaufspreis verdreifacht hat, sich der Arbeitspreis aber auch verdreifacht hat, dann ist die Preiserhöhung wahrscheinlich erst einmal in Ordnung“, sagt Jähnert.
Wenn sich der Gaspreis aber verdreifacht und der Arbeitspreis zum Beispiel verzehnfacht, dann ist das ein Fall für den Verbraucherschutz.
Am Ende kann es aber auch sein, dass das juristische Fragen sind, die da geklärt werden müssen. Verbraucherschützer können helfen.
Grundsätzlich gilt: Wenn Dir die Preiserhöhung ungerechtfertigt vorkommt, ist es das Beste, wenn Du gleich nach Erhalt der Erhöhungsankündigung schriftlich Widerspruch bei deinem Versorger einlegst.
So soll das Missbrauchsverbot funktionieren
Das geplante „Missbrauchsverbot“ bei den Preisbremsen zielt auf die Arbeitspreise – also die Cent pro Kilowattstunde, die sich je nach Verbrauch in der Jahresrechnung niederschlagen. „Der Arbeitspreis multipliziert mit Ihrem Jahresverbrauch wird zum Grundpreis addiert und ergibt so Ihren Abrechnungsbetrag auf der Jahresrechnung“, heißt es in einer grundsätzlichen Erläuterung der Bundesnetzagentur.
Bei möglichen Verfahren vor dem Bundeskartellamt soll gelten: Nicht das Amt muss beweisen, dass ein Missbrauch vorliegt – sondern das Unternehmen, dass dies nicht der Fall ist. Das Kartellamt soll Versorger verpflichten können, missbräuchliches Handeln abzustellen oder Geldsanktionen zu zahlen. Wirtschaftliche Vorteile sollen auch abgeschöpft werden können, erläuterte das Ministerium. Die geplanten Missbrauchsregelungen sollen neben ohnehin geltenden Instrumentarien des allgemeinen Kartell- und Wettbewerbsrechts gelten.
Nicht jede Erhöhung ist illegal
Das Wirtschaftsministerium teilte mit, die Missbrauchskontrolle solle Preiserhöhungen unterbinden, die sich nicht durch steigende Beschaffungskosten rechtfertigen lassen. Nicht jede Erhöhung sei automatisch illegal, sondern Anhebungen, die „missbräuchlich und ungerechtfertigt“ sind.
Viele Anbieter erhöhen Tarife
Gerade bekommen viele Haushalte Schreiben mit Tariferhöhungen für 2023. Das habe es schon häufig zum Jahresende gegeben, erläuterte ein Sprecher des Wirtschaftsministeriums. Grund seien gesetzliche Fristen: Wenn Preisanhebungen zu Anfang Januar kommen sollen, müssten sie vier bis sechs Wochen vorher angekündigt werden.
Was die Höhe angehe, könnten tatsächliche Beschaffungskosten weitergegeben werden, nicht aber darüber hinausgehende missbräuchlich Steigerungen. Es solle also verhindert werden, dass künftige Preiserhöhungen schon allein deshalb erfolgen könnten, „weil ja ohnehin der Staat über den Preisdeckel die Kosten trägt“. Das wäre missbräuchlich, und das gelte es zu vermeiden, sagte der Sprecher.
Für Kunden gilt laut Ministerium generell, dass vertraglich eingegangene Verpflichtungen zu erfüllen sind. Bei Meinungsverschiedenheiten, ob eine Forderung berechtigt ist, könnten sich Verbraucherinnen und Verbraucher aber an die Verbraucherzentralen wenden oder andere Rechtsberatung suchen.
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