Nicht jedes Geschenk trifft voll ins Schwarze – und das muss es auch nicht, denn wie so oft zählt natürlich auch die Geste. Was macht man jetzt aber mit den Geschenken, mit denen man nichts anfangen kann?
Wir war das generell noch mal mit dem Umtausch- und Widerrufsrecht bei Geschenken? Und ist es moralisch eigentlich verwerflich, ein Geschenk weiterzugeben, zu verkaufen oder zu tauschen? Hier gibt's die Antworten, damit ihr beim nächsten komischen Geschenk gut vorbereitet seid.
Geschenke-Knigge: Darf man Geschenke weiterschenken?
Ein grundsätzliches No-Go aus meiner Sicht ist der Umtausch oder der Weiterverkauf nicht. (…) Denn der Schenkende kann ja nicht erwarten dass man seinen Geschmack teilt. Es ist an ihm zu respektieren, was ich mit dem Geschenk mache.
Je persönlicher die Geschenke sind, umso wichtiger ist es aber, mit demjenigen zu sprechen und zuzugeben, dass man das Geschenk nicht mag. Ein heimlicher Umtausch oder Weiterverkauf kommt möglicherweise raus, und das ist für beide Seiten schmerzhaft. Das anzusprechen, ist aber natürlich nicht leicht. Auch für den Schenkenden ist es unangenehm, das Gefühl zu haben, etwas falsch gemacht zu haben. Wer ehrlich ist und das Gespräch sucht, findet am Ende sicher eine Lösung.
Wenn man etwas geschenkt bekommt von Menschen, die einen nicht kennen oder nicht gut kennen, dann sollte man das immer unkommentiert als freundliche Geste annehmen, rät Knigge-Beraterin Evelyn Siller.
5 Fakten zum Umtausch von Weihnachtsgeschenken
Falsche Größe, furchtbare Farbe oder es kamen mehrere Personen auf die gleiche Idee und du hast jetzt drei Mal das gleiche Brettspiel oder Buch? Nach Weihnachten haben Geschäfte und Online-Shops viele Umtäusche zu bearbeiten. Aber was sind eigentlich die Regeln bei einem Umtausch? SWR3 hat mit Julia Gerhards, Referentin für Verbraucherrecht und Datenschutz bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, gesprochen.
1. Umtausch ist reine Kulanz
Wer etwas kauft, geht einen Vertrag ein. Und das ist die gesetzliche Grundlage für alle weiteren Fragen rund um den Umtausch in Geschäften.
Vertrag ist Vertrag, daran muss ich mich halten.
Wenn ein Produkt bereits beim Kauf Fehler aufweist, beschädigt oder mangelhaft ist, gilt das Gewährleistungsrecht. Für die Beseitigung des Mangels ist der Händler zuständig, der das Recht hat, die Ware zu reparieren, einen Ersatz ohne Mängel zu liefern oder eine Erstattung anzubieten.
Wenn es aber darum geht, dass uns oder den Beschenkten ein Produkt nicht (mehr) gefällt, gilt kein gesetzliches Rückgaberecht. Rückgaben unter diesen Umständen erfolgen nur im Zuge von Kulanzregelungen der einzelnen Geschäfte. Den Händlern ist auch freigestellt, ob sie den Betrag erstatten, man direkt gegen ein anderes Produkt umtauschen kann oder man einen Gutschein erhält.
2. Rückgabe-Richtlinien sind von Shop zu Shop unterschiedlich
In welchem Zeitraum ein Umtausch möglich ist, regelt jeder Händler für sich selbst. Die Fristen sind oft auf dem Kassenbon angegeben, aber auch an der Kasse beim Kauf wird meist darauf hingewiesen, wie lange man Ware zurückgeben kann. Rund um die Weihnachtszeit bieten viele Geschäfte längere Rückgabefristen an, diese sind aber auf jeden Fall einzuhalten. Damit ihr auf der sicheren Seite seid, solltet ihr immer direkt nachfragen.
3. Widerrufsrecht beim Online-Shopping hat Grenzen
Wer online eingekauft hat, kann generell vom 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch machen. Innerhalb dieser Frist kann ein Produkt zurückgeschickt werden und eine Erstattung verlangt werden. Das liegt daran, dass man das eigentliche Produkt erst nach der Bezahlung erhält und angucken kann, erklärt Julia Gerhards. Bei der Frist von 14 Tagen zählen übrigens nicht nur Werktage – auch Sonn- und Feiertage werden eingerechnet.
Ausnahmen gelten auch beim Online-Shopping für verschiedene Warengruppen. Dazu gehören beispielsweise verderbliche Lebensmittel wie zum Beispiel bei Kochboxen, aber auch Software, die mittels einer CD geliefert wird und generell Produkte, die versiegelt sind.
4.Bei Privatverkäufen gilt kein Widerrufsrecht
Online-Plattformen wie Etsy, Vinted, Ebay Kleinanzeigen und Co., auf denen Produkte von Privatperson zu Privatperson verkauft werden, fallen nicht unter die Verbraucherschutzrechte. Hier gilt das übliche Online-Widerrufsrecht nicht. Eine Privatperson hat ein anderes Sortiment als ein Händler:
Der [Privatverkäufer] hat ja kein ganzes Sortiment, sondern der hat die Sache, die er veräußert, genau einmal und verkauft sie dann und möchte die natürlich nicht in zehn Tagen wieder zurückgeschickt bekommen und sie dann noch einmal verkaufen müssen.
5. Der Kassenzettel sollte immer dabei sein
Die Möglichkeit, ein Produkt oder Geschenk zurückzugeben, ist also meistens gegeben. Ein Händler kann die Rücknahme aber verweigern, wenn der Kassenzettel nicht beiliegt. Hat der Schenkende auch keinen Kassenbon mehr, könnte laut Stiftung Warentest ein Nachweis auf dem Kontoauszug genügen – man kann nur hoffen, dass nicht bar bezahlt wurde.
Bei der Aktion SWR3-Geschenketausch habt ihr uns von euren verrücktesten Überraschungen erzählt – und einige von euch haben das Glück gehabt, sie in einen Smart-TV umzutauschen.
In der Bildergalerie der schrägen Geschenke – von Wandgarderobe mit Rehfüßchen bis unvollständige Küchenmaschine – seht ihr, welche Geschenke bei SWR3-Hörerinnen und Hörern keine Verwendung gefunden haben.
Das Gewinnspiel (Radio und Online) ist beendet
Hier die Teilnahmebedingungen nachlesen.

Das waren eure schrägsten Geschenke
Auch in der SWR3-Redaktion gab es schon fragwürdige Geschenke: Moderator Ben Streubel hat mal eine Eierzentrifuge geschenkt bekommen und Moderatorin Sabrina Kemmer saß an Weihnachten schon ratlos vor einer Spardose in Form einer Punk-Kuh. Eure Geschenke waren aber nicht weniger schräg.
In der Bildergalerie seht ihr, welche verrückten Geschenke in den Kellern SWR3Lands geschlummert haben. Die bisherigen Besitzerinnen und Besitzer der Objekte können sich jetzt doppelt freuen: über mehr Platz im Keller und einen neuen Fernseher im Wohnzimmer.









