Grundsätzlich gilt: Tiere sind zwar keine Sachen, das Gesetz behandelt sie aber trotzdem so. Ein Haustier wird also nicht anders behandelt als ein Kleiderschrank. Das heißt: Der Partner, dem das Tier gehört, der darf es behalten. Es gelten die Vorschriften zum Eigentum.
Komplizierter wird es, wenn das Haustier beiden gehört. Dann hängt viel davon ab, ob das Paar verheiratet war oder nicht.
Das gilt bei verheirateten Paaren
War das Paar verheiratet, werden die Haushaltsgegenstände bei der Scheidung verteilt. Haustiere werden dabei genauso behandelt, wie andere Sachen auch. Das heißt, der eine Partner bekommt den Kleiderschrank im Wert von 1.000 Euro und der andere den Hund im Wert von 1.000 Euro.
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11 Millionen Hunde in Deutschland hinterlassen etwa zwei Mal am Tag einen Haufen. Täglich werden dafür fast 20 Millionen Hundekottüten gebraucht. Die sind aus Plastik und damit nicht gerade ökologisch.
Können sich die beiden nicht einigen, entscheidet das Gericht, wer was bekommt. Und bei Haustieren stellen sich die Richter auch die Frage: Was ist das Beste für den Vierbeiner? Wer hat ein engeres Verhältnis zu dem Tier? Wer hat sich in der Vergangenheit mehr gekümmert? Zu wem hat das Tier eine engere Bindung? Wer hat es hauptsächlich gefüttert, gepflegt und beschäftigt? Wer kann dem Hund sein gewohntes Umfeld bieten? Wo gibt es möglicherweise Artgenossen? Denn Haustiere sind ja Lebewesen und eben kein lebloser Küchenschrank.
Bekommt der Partner, der leer ausgeht, dann zumindest ein Umgangsrecht mit dem Tier?
Nein, haben mehrere Gerichte geurteilt. Dafür gebe es im Gesetz keine Grundlage. Ein „gemeinsames Sorgerecht“ wie bei Kindern sei in diesem Fall für Haustiere nicht vorgesehen.
Das gilt bei unverheirateten Paaren
Hat sich ein Paar ein Haustier gemeinsam angeschafft, dann sind die Partner meistens Miteigentümer – und es gibt ein Umgangsrecht wie bei Kindern! Ein Landgericht entschied zum Beispiel: Er bekommt den Hund zwei Wochen, sie bekommt den Hund die nächsten zwei Wochen.
Der Grund dafür ist: Unverheiratete Partner bleiben nach der Trennung Miteigentümer, anders als Ehepartner nach der Scheidung.
Wenn beide darauf bestehen, den Vierbeiner für sich allein zu behalten, dann entscheidet das Gericht nach den gleichen Kriterien, wie bei verheirateten Paaren. Derjenige, der das Tier behalten darf, muss seinem Ex-Partner allerdings eine Entschädigung zahlen.
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Ex-Frau hat keinen Anspruch auf Umgang mit Hund
Ein geschiedenes Ex-Paar hat im Mai den Streit um eine Hündin bis zum Oberlandesgericht Stuttgart getragen.
Kurz vor der Hochzeit hat sich das Paar eine Labradorhündin gekauft. Doch im Kaufvertrag mit dem Tierhilfeverein steht der Mann als alleiniger Eigentümer. Dann kam die Scheidung. Eine Richterin hat beschlossen, dass die Ex-Frau keinen Anspruch auf Umgang mit der Hündin hat.
Der Grund: Die Zuweisung eines Tieres nach der Scheidung orientiere sich nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart an der Vorschrift für Haushaltsgegenstände. Nur bei gemeinsamen Eigentum wäre eine Überlassung an die Ex-Frau vorgesehen.
Auch die Tatsache, dass die Ex-Frau sich um das Tier wie ein Kind gekümmert haben will, ändere nichts an den Eigentumsverhältnissen, erklärte die Vorsitzende Richterin. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechtes mit dem Hund bestehe nicht. Ein solches Recht lasse sich weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten, hieß es.