Autofahrer halten nicht immer den Mindestabstand zu Radfahrern beim Überholen ein: Wie kann ich mich wehren, wenn ich durch ein riskantes Überholmanöver in eine brenzlige Situation komme?
Eine Fahrt morgens mit dem Fahrrad durch den Berufsverkehr zur Arbeit kann stressig werden – und gefährlich. Die Straßen sind voll und gerade in den Städten ist der Platz begrenzt. Nicht selten kommt es da zu riskanten Überholmanövern durch Autofahrer, weil der Mindestabstand zu Radfahrern nicht eingehalten wird: Nach Erhebungen der Hochschule Karlsruhe aus dem Jahr 2020 sind überholende Autos der häufigste Auslöser von Stress bei Radfahrern.
Aber was ist nochmal der Mindestabstand, der beim Überholen genau eingehalten werden muss? Und wie kann man sich wehren, wenn diese Regeln nicht eingehalten werden?
- Wie viel Abstand müssen Autofahrer von Fahrradfahrern einhalten?
- Was kann ich tun, wenn ein Auto zu nah an mir vorbeifährt?
- Mit welchen Sanktionen müssen Autofahrer rechnen?
- Und was ist mit rücksichtslosen Fahrradfahrern?
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Rechtslage: Wie viel Abstand müssen Autofahrer von Fahrradfahrern einhalten?
Autofahrer müssen beim Überholen von Radfahrern innerorts einen Abstand von mindestens 1,50 Meter einhalten, außerorts müssen es sogar mindestens zwei Meter Abstand sein. So steht es in § 5 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung.
Ist ein Radfahrer mit einem Kind auf dem Fahrrad unterwegs, sollten vorbeifahrende Autos womöglich auch innerorts einen Abstand von mindestens zwei Metern wahren. Das hielt zumindest das Oberlandesgericht Naumburg in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 für den notwendigen Seitenabstand. Im Gesetz geregelt ist das aber nicht.
Die Abstandsregeln gelten nicht nur für das Überholen von Fahrradfahrern, sondern auch dann, wenn Autos Fußgänger oder kleinere Elektrofahrzeuge, wie zum Beispiel E-Scooter, überholen.
Auch Sebastian Müller hat sich in SWR3 PUSH mit dem Thema beschäftigt und mit Marit Brink aus der SWR3 Rechtsredaktion gesprochen ⬇️
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Auto fährt zu nah am Radfahrer vorbei: Das sind deine Rechte
Wer als Fahrradfahrer von einem Auto ohne den vorgeschriebenen Seitenabstand überholt wird, kann das bei der Polizei oder dem zuständigen Ordnungsamt anzeigen. Das ist entweder direkt vor Ort auf der Polizeiwache oder dem Amt oder per Telefon möglich. In einigen Gemeinden bieten die Polizei oder das Ordnungsamt sogar an, Anzeigen über ein Online-Formular zu erstatten. Je mehr die Polizei oder das Ordnungsamt wissen, desto besser können sie dem Fall nachgehen. Deshalb solltet ihr folgendes (wenn möglich) notieren:
- Kennzeichen des überholenden Autos
- Informationen zum Tatort und zur Tatzeit
- Informationen zum überholenden Auto: z.B. Modell und Farbe
- Kontaktdaten von umstehenden Zeugen
Übrigens: Man muss nicht unbedingt selbst von dem Überholmanöver betroffen sein. Auch wer nur beobachtet, wie ein Auto einen Radfahrer ohne ausreichenden Seitenabstand überholt, kann das zur Anzeige bringen.
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Mit welchen Sanktionen müssen Autofahrer rechnen?
Wer als Autofahrer einen Radfahrer ohne den gebotenen Seitenabstand überholt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss dafür ein Bußgeld in Höhe von 30 Euro zahlen. Das gilt allerdings nur für die Fälle, in denen der Radfahrer „nur“ mit dem Schreck davongekommen ist.
Anders sieht es aus, wenn es durch den Überholvorgang zu einem Unfall kommt. Dann muss ein Bußgeld in Höhe von 35 Euro gezahlt werden. Bei Kindern ist das Gesetz noch einmal deutlich strenger. Wer ein Kind überholt und dabei gefährdet, dem droht ein Bußgeld von 80 Euro und ein Punkt in Flensburg. Kommt bei dem Überholvorgang ein Kind sogar zu Schaden, steigt das Bußgeld auf 100 Euro an. Es kann außerdem sein, dass sich der Autofahrer auch wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar macht. Laut Strafgesetzbuch kann es dafür eine Geldstrafe – und in Extremfällen sogar eine Freiheitsstrafe bis 3 Jahre geben.
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Und was ist mit rücksichtslosen Fahrradfahrern?
Natürlich sind nicht alle Autofahrer rücksichtslose Rowdys. Und auch Fahrradfahrer halten sich nicht immer an die geltenden Verkehrsregeln. Ein Beispiel in Verbindung mit überholenden Autos: Fahrradfahrer sind nach § 5 Absatz 6 der Straßenverkehrsordnung dazu verpflichtet, Autos, die schneller fahren und überholen möchten, vorbeizulassen. Zugegeben: Mangels Kennzeichen ist es oft schwierig, Verkehrsverstöße von Fahrradfahrern anzuzeigen.
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