Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen am Mittwoch entschieden. Damit bestätigt es ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln.
Drei Kläger wollen selbstbestimmt sterben
Geklagt hatten zwei Männer aus Rheinland-Pfalz und Niedersachsen sowie eine Frau aus Baden-Württemberg. In Münster erschienen war nur der 51-Jährige aus Ramstein-Miesenbach. Er leidet seit über 20 Jahren an Multipler Sklerose, ist von der Schulter abwärts gelähmt und sitzt im Rollstuhl. Er muss rund um die Uhr betreut werden, essen kann er nur mit Hilfe seines Betreuers. Er möchte im Kreise seiner Familie mit Hilfe seiner Schwester selbstbestimmt sterben, erklärte er während der Verhandlung.
Die 68-jährige Mitklägerin aus dem Landkreis Schwäbisch-Hall leidet neben Krebs an multiplen Erkrankungen und liegt nach Angaben ihres Anwalts im Sterben. Der dritte Kläger ist ein 77-Jähriger aus dem Landkreis Lüneburg, der neben Krebs auch an einer Herzerkrankung leidet.
Tod durch Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital
Die drei Kläger wollen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn nun die Erlaubnis erhalten, das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital zu kaufen. Damit wollen sie sich selbst töten.
So begründet das Gericht sein Urteil
Das OVG hält keine Erlaubnis durch das Betäubungsmittelgesetz für möglich. Darin habe der Gesetzgeber nicht die Nutzung eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung gemeint, sondern zur Heilung von Krankheiten oder Beschwerden. Die Mitteilung des Gerichts kannst du hier lesen.
Es ist laut OVG mittlerweile in Deutschland möglich, mit Hilfe eines Arztes oder Sterbehilfeorganisationen aus dem Leben zu scheiden. Das gelte auch für die Kläger. Es gebe zudem eine Alternative zu Natrium-Pentobarbital. Auch mit einer Kombination aus verschiedenen, verschreibungspflichtigen Mitteln sei ein selbstbestimmter Tod möglich.
Wichtiges Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2020
Im Februar 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht das Verbot der „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ aufgehoben. Die Karlsruher Richter begründeten die Entscheidung mit dem Selbstbestimmungsrecht. Das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben schließt demnach auch eine mögliche Hilfe Dritter ein.
Im Mai 2021 hat der Deutsche Ärztetag das Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe aus der Berufsordnung gestrichen. Zugleich betont das Ärzteparlament, dass es weiterhin „nicht zum Aufgabenspektrum der Ärzteschaft zählt, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten“. Rechtlich bindend für die Ärzte in Deutschland sind allerdings die Vorgaben der Landesärztekammern. Sie müssen ihre Berufsordnungen anpassen.
Wie geht es jetzt weiter?
Der Anwalt der Kläger hatte bereits vor der mündlichen Verhandlung angekündigt, den Rechtsweg ausschöpfen zu wollen. Da die Klage nun auch beim OVG abgewiesen wurde, geht es also in die nächste Instanz: höchstwahrscheinlich zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.