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Michael-Matthias Nordhardt

Je beliebter die Wohnung, desto neugieriger der Vermieter: Was verdienen Sie? Wollen Sie Kinder? Welche Informationen du preisgeben musst und wann du bei der Wohnungsbesichtigung lügen darfst: Wir sagen es Dir.

Lange Schlangen beim Besichtigungstermin – wer eine Wohnung in guter Lage will, muss vorbereitet sein. Und bekommt es oft mit persönlichen Fragen zu tun. Vom Vermieter selbst oder in einer Mieterselbstauskunft. Aber nicht auf alles müssen Mietinteressenten ehrlich antworten.

Voraussetzung: berechtigtes Interesse des Vermieters

Fragen des potenziellen Vermieters sind zulässig, wenn er ein berechtigtes Interesse an den Infos hat, weil sie zur Durchführung des Mietvertrags erforderlich sind. Im Klartext: Wenn der Vermieter die Informationen braucht, damit der Mietvertrag überhaupt Sinn ergibt, darf man nicht lügen. Ein Beispiel: Als Mietinteressent muss man seinen echten Namen angeben – denn ohne den gibt's keinen Mietvertrag.

Aber es gibt auch Infos, die gehen den Vermieter nichts an. Nach denen darf er dann auch nicht fragen – oder andersrum: Fragt er danach, muss man als Mietinteressent nicht die Wahrheit sagen, weil dann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Vordergrund steht.

Lügen bei der Besichtigung: Viele Einzelfälle

Warum du auf manche Fragen antworten musst und bei anderen Fragen lügen darfst: Wir geben den Überblick!

Das darf der Vermieter fragen:

Das darf der Vermieter nicht fragen:

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Zulässige Fragen des Vermieters

Wenn du bei zulässigen Fragen des Vermieters lügst, riskierst du eine fristlose Kündigung. Denn es kann sein, dass es für den Vermieter dadurch unzumutbar wird, weiter am Mietvertrag festzuhalten. Nach einer Entscheidung des Landgerichts München muss dem Vermieter infolge der Lüge nicht mal ein finanzieller Schaden entstehen, also zum Beispiel Mietausfälle. Es reicht schon, dass er den Mietvertrag nicht geschlossen hätte, wenn du ihn korrekt informiert hättest.

Bei bewussten Falschangaben auf zulässige Fragen kann es auch dazu kommen, dass der Vermieter den Mietvertrag wegen „arglistiger Täuschung“ anficht. Auch das kann zur Folge haben, dass du ausziehen musst. Zahlst du allerdings immer zuverlässig und hat der Vermieter deswegen kein Problem, kann es sein, dass die Anfechtung nicht durchgeht.

Wie heißen Sie?

Gegenüber dem Vermieter oder in der Selbstauskunft ist für Phantasienamen kein Platz. Namen, Vornamen und auch Alter und die bisherige Anschrift müssen Mietinteressenten wahrheitsgemäß nennen. Daran hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse, denn er muss wissen mit wem er den Vertrag schließt und mit wem er es als Mieter zu tun hat.  

Wo und was arbeiten Sie? Wie viel verdienen Sie?

Das sind zulässige Vermieterfragen – auch wenn es vielen wahrscheinlich nicht gefällt. Mit diesen Informationen kann der Vermieter grob abschätzen, ob der Mietinteressent die Miete zahlen kann oder nicht. Und genau darauf kommt es für ihn an. Deshalb sind Infos zur Zahlungsfähigkeit zur Durchführung des Mietvertrags erforderlich. Als Mietinteressent darfst du da nicht lügen.

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Wer war bisher Ihr Vermieter?

Auch beim jetzigen Vermieter lassen sich möglicherweise Infos dazu gewinnen, wie es bei Dir als Mieter mit der Zahlungsmoral aussieht. Deshalb sagen manche Juristen: Diese Frage ist ok. Andere sehen das anders und halten die Frage für unzulässig. Auch die Gerichte könnten das unterschiedlich beurteilen. Deshalb: Sicherheitshalber lieber ehrlich sein!

Mit wie vielen Personen möchten Sie einziehen?

Die Frage, wie viele Personen in der Wohnung leben würden, ist zulässig. So kann der Vermieter abschätzen, ob die Wohnung für die Interessenten geeignet ist und wie stark sie abgenutzt wird – und das ist wesentlich für die Durchführung des Mietvertrags. An dieser Stelle darfst du als Interessent nicht lügen – also auch Kinder nicht verschweigen, weil du fürchtest, sie kommen beim Vermieter nicht gut an.

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Unzulässige Fragen des Vermieters: Lügen ist okay!

Bei Fragen, die der Vermieter nicht stellen darf, darfst du als Mietinteressent ausweichend antworten oder sogar lügen. Das hat keine rechtlichen Konsequenzen, selbst wenn der Vermieter später Wind davon bekommt.

Planen Sie Kinder / Sind Sie schwanger?

Hier geht es um Informationen, die zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung gehören. Deshalb darf der Vermieter nicht danach fragen. Tut er es doch, darfst du als potenzieller Mieter lügen. Sogar, wenn der Vermieter ausdrücklich sagt, dass er nur an Kinderlose vermieten will und im Haus auch sonst keine Kinder wohnen.

Wen lieben Sie? Fragen nach der sexuellen Orientierung

Auch Fragen nach der sexuellen Identität und Orientierung sind bei der Wohnungsbesichtigung und in der Selbstauskunft ein No-Go. Wen man als potenzieller Mieter liebt, ist reine Privatsache und hat für die Durchführung des Mietvertrags keinerlei Bedeutung. Deshalb gilt auch hier: Wird der Vermieter indiskret, darf man lügen.

Sind Sie laut?

Die Wohnung ist total hellhörig… Das ist erstens Ansichtssache und zweitens kein Punkt, auf den es zur Durchführung des Mietvertrags ankommt. Deshalb dürfen Schlagzeug spielende Interessenten dieses „kleine Detail“ verschweigen. Ob das allerdings für den Hausfrieden gut ist, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Auch Hobbies und Musikgeschmack dürfen nicht abgefragt werden.

Woher kommen Sie... wirklich?

Nach der ethnischen Herkunft darf der Vermieter nicht fragen – und du darfst als Mietinteressent lügen, wenn er es trotzdem tut. Ob Fragen nach der Nationalität in Ordnung sind, ist umstritten – es gibt wohl allerdings eine Tendenz, nach der Vermieter auch danach nicht fragen dürfen. Auch über Deine Religion musst du in aller Regel nicht wahrheitsgemäß Auskunft geben. Eine Ausnahme davon gilt, wenn kirchliche Wohnungsunternehmen die Aufgabe haben, Kirchenmitglieder mit Wohnraum zu versorgen.

Haben Sie Krankheiten?

Weitere Themen, bei denen du lügen darfst, wenn dein Vermieter fragt: Krankheiten, Mitgliedschaften in Parteien oder im Mieterverein, Vorstrafen.

Wollen Sie Haustiere?

Wollen Sie Haustiere? Bei Haustieren wird die Sache etwas komplizierter: Kleintiere darf der Vermieter nicht verbieten. Das sind Tiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, zum Beispiel Zierfische, Schildkröten oder Hamster. Über die Absicht, solche Tiere zu haben, musst du den Vermieter als Mietinteressent nicht informieren. Anders ist es bei Hund und Katze: Der Vermieter darf die Haltung zwar nicht generell verbieten. Im Mietvertrag kann er aber regeln, dass man als Mietinteressent und Mieter*in seine Zustimmung braucht. Will er die nicht geben, ist im Einzelfall darauf an, ob die Tierhaltung zum „mietvertraglichen Gebrauch der Wohnung“ gehört. Katzen sind in der Regel kein Problem. Bei Hunden kommt es auf den Einzelfall an. Generell gilt bei Hund und Katze aber: Als Mietinteressent darfst du nicht lügen, wenn sie mit einziehen sollen.

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Die Morningshow SWR3

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