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Kira Urschinger
Kira Urschinger (Foto: SWR3)
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Das juristische Tauziehen um die lebenserhaltenden Maßnahmen für den französischen Koma-Patienten Vincent Lambert geht weiter. Ein Grund mehr, sich frühzeitig mit dem Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht auseinanderzusetzen.

1. Ich verfüge nicht automatisch über Familienangehörige

Eine Ehe oder ein Verwandtschaftsverhältnis reichen nicht aus, damit automatisch nach dem Tod alles geklärt ist. Wem gehört der Nachlass, wer entscheidet über die Beerdigung? Dinge, über die man vorher vielleicht nicht so gerne nachdenken oder reden will und erstmal annimmt: Das wird schon irgendwie geregelt sein. Das ist aber falsch. Viel zu oft müssen Gerichte einschreiten, wenn jemand gestorben ist. Eine Belastung in einer ohnehin schon schwierigen Situation.

2. Eine Patientenverfügung reicht nicht

Eine Patientenverfügung regelt, welche medizinische Versorgung man bekommt. In dem Formular legt man selbst fest, welche Behandlungen man für sich wünscht oder ablehnt. Wenn meine Oma also im Krankenhaus versorgt werden muss und ihre Wünsche selbst nicht mehr ausdrücken kann, dann handelt der Arzt nach dem, was in der Patientenverfügung drinsteht. Die Patientenverfügung regelt aber nicht, wer rechtlich als Vertreter zuständig ist – also, Entscheidungen für den Patienten treffen darf oder auch das Geld verwalten. Dafür braucht es eine Vorsorgevollmacht, in der dies vermerkt ist. Dabei wird eine Person festgelegt, die nach deutschem Recht im Fall einer Notsituation die Aufgaben im Sinne eines Vollmachtgebers erledigen kann. Dies kann auch über den Tod hinaus gelten.

Die Details erläutern im Netz die Bundesärztekammer oder die Caritas Deutschland.

Experten empfehlen oft die Kombination aus Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht.

Hier findest du Textbausteine für eine individuelle Patientenverfügung

3. Eine Vorsorgevollmacht erlischt nicht – eigentlich

Dass eine Vorsorgevollmacht über den Tod eines Menschen hinaus wirken kann, hat zur Folge, dass sie eben erst mal nicht erlischt. Das letzte offizielle Dokument mit den Unterschriften der Beteiligten gilt. Im Vorfeld könnte aber auch geregelt werden, dass die Vollmacht unter bestimmten Umständen ausläuft oder bestimmte Bereiche ausschließt.

4. Die Vollmacht muss schriftlich vorliegen

Eine Vorsorgevollmacht sollte in schriftlicher Form vorliegen, also nicht einfach nur eine mündliche Abmachung treffen. In der Vollmacht sollte drinstehen:

  • Name
  • Geburtsdatum
  • Anschrift des Verfassers
  • ebenso: Name, Anschrift und Telefonnummer des Bevollmächtigten.

Jetzt muss noch drauf: Unterschrift, Ort und Datum. Experten empfehlen, dass auch der Bevollmächtigte unterschreibt – rein rechtlich ist das aber nicht unbedingt notwendig. Unter Umständen kann eine notarielle Beurkundung hilfreich sein. Zum Beispiel, wenn der Bevollmächtigte Bankgeschäfte oder größere Immobilienverkäufe machen können soll.

Das alles gibt es aber auch schon fertig vorformuliert. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt ein Formular zur Vorsorgevollmacht kostenlos zum Download zur Verfügung.

Hier kannst du das Formular zur Vorsorgevollmacht herunterladen

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