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AUTOR/IN
Bernd Wolf

Darf ich kostümiert auf dem Fahrrad sitzen? Darf ich mit einer Maske in eine Bank einlaufen und wie sexy darf mein Kostüm eigentlich sein?

In der fünften Jahreszeit geht es um Spaß! Egal, wie man sie nennt. Damit der auch bleibt, haben wir für euch mal gecheckt, was alles ohne Probleme geht und was einem vielleicht auch die Füße fallen kann. Bernd Wolf aus der Rechtsredaktion hat die Antworten auf diese Fragen

Auto: Darf ich im Kostüm am Steuer sitzen?

Grundsätzlich darf ich mich mit jedem Kostüm hinters Steuer setzen. Aber: Was Mann oder Frau anhat, das darf nicht Sicht, Gehör oder Bewegungsfreiheit einschränken. Also: Dickes Bärenfell, Augenklappe à la Johnny Depp – wenn ich nicht mehr richtig sehen kann oder nichts mehr höre und deswegen das Auto nicht mehr sicher führe, ist das Kostüm im Auto tabu.

Und, wichtig: Baue ich mit und wegen meiner Fastnachtsmaskierung einen Unfall, dann ist alles anders. Dann drohen Bußgeld, vielleicht sogar Geldstrafe oder Schlimmeres. Und die Kfz-Versicherung sagt: Das war fahrlässig, kein Versicherungsschutz!

Darf ich im Kostüm Fahrrad fahren?

Im Teddybär-Kostüm auf dem Fahrrad unterwegs: Ist das erlaubt? (Foto: dpa Bildfunk,  Federico Gambarini)

Da gilt Entsprechendes wie im Auto: Ich muss alles sehen und hören können, damit ich sicher fahren kann. Ist die Verkehrssicherheit nicht mehr ganz gewährleistet, es passiert aber nichts und ich werde angehalten, bleibt es bei einem Verwarnungsgeld von zehn Euro; passiert was, wird es wieder eng.

Übrigens: So ähnlich gilt das auch bei Alkohol am Lenker. Erst über 1,6 Promille darf ich partout kein Rad mehr fahren. Baue ich aber besoffen mit dem Rad einen Unfall, dann bin ich auch unter 1,6 Promille schon dran.

Haut zeigen: Wie sexy darf das Kostüm sein?

Sehr schwierig: Exhibitionist kann nur ein Mann sein. Entblättert sich eine Frau über die Maßen, kommen in Frage: Belästigung der Allgemeinheit, das ist eine Ordnungswidrigkeit. Für Erregung öffentlichen Ärgernisses müsste die Frau sexuelle Handlungen vornehmen. Aber es kommt sehr auf den Einzelfall an: Wird die Frau warnend angesprochen, kommt die Polizei? Zieht sie sich dann was über? Und all das wird im Allgäu sicher anders gehandelt als in einer Fastnachtsmetropole.

Was ist bei Kostümen verboten?

Eine alte Polizeiuniform oder eine gefakte, die einer echten Polizeiuniform zum Verwechseln ähnlich sieht, das ist strafbarer Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen. Das ist verboten und wird von echten Polizisten auch angezeigt. Und sog. „Anscheinswaffen“, die wie echte aussehen, dürfen nach dem Waffengesetz auch nicht mitgeführt werden, das ist eine Ordnungswidrigkeit. Aber gegen einen Western-Revolver im Halfter des Cowboys ist nichts einzuwenden und gegen Ganzkörperanzüge auch nicht.

Banken und Tankstellen haben das Hausrecht und müssen es nicht hinnehmen, dass jemand maskiert reinkommt und nicht klar ist: Sind das Jecken oder doch Bankräuber? Jeder sollte es sich also gut überlegen, bevor er maskiert Geld abhebt oder tankt. Denn die Mitarbeiter können einen auch rausschmeißen.

Ist es erlaubt, Männern die Krawatte abzuschneiden?

Das ist erst mal eine rechtswidrige Sachbeschädigung, ohne Spaß! In humorfreien Regionen, wo es keinen Fasching gibt, ist man dran: Freiheitsstrafe, aber wahrscheinlicher: Geldstrafe.

Hier im Südwesten kommt es darauf an: Hat ein Mann einen schäbigen Schlips am schmutzigen Donnerstag an und läuft in eine Gruppe Frauen, die mit Scheren bewaffnet ist, dann geht man von einer Einwilligung des Krawattenträgers in die Sachbeschädigung aus, das ist nicht rechtswidrig. Aber es ist riskant: Ist der Typ anders drauf, hat eine Tausend-Euro-Krawatte an, keine Ahnung vom Schmutzigen Donnerstag, und die alten Weiber machen schnipp schnapp – das kann teuer werden.  

Ist wildpinkeln zu Karneval erlaubt?

Nein! Das ist nicht okay! Im Gegenteil, die Städte gehen immer rabiater gegen Wildpinkler vor. Das ist eine Ordnungswidrigkeit und kann – je nach Schwere der Tat – richtig teuer werden.

40 Euro kostet es mindestens, wenn man es nicht mehr aufs Dixi-Klo oder in die Kneipe schafft; in der Karnevalszeit liegen die Bußgelder sogar zwischen 75 und 200 Euro. Und wer sich an einem denkmalgeschützten Gebäude erleichtert, also am Dom zum Beispiel, der zahlt auch schon mal 5000 Euro.

Verletzt durch Kamelle: Gibt es Schmerzensgeld?

Wenn ich beim Fastnachtsumzug am Straßenrand stehe und Kamelle an den Kopf kriege, kann ich mich nicht beschweren. Damit muss ich rechnen. Die Hoffnung, für so eine Verletzung Schmerzensgeld zu kassieren, ist gering. Die meisten Richter haben solche Klagen immer abgewiesen. Begründung: Das Werfen von Süßigkeiten bei Rosenmontagsumzügen sei durchaus erwünscht, und Verletzungen lassen sich dabei nicht völlig ausschließen. Also getreu dem Alten Testament: Wer sich gern in Gefahr begibt, kommt darin um.

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