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Supermarktparkplatz: Kein Bußgeld, sondern eine Vertragsstrafe
Bußgelder, etwa wegen ordnungswidrigen Parkens im öffentlichen Verkehrsraum, darf nur der Staat verhängen. Inhaber von Privatparkplätzen – also zum Beispiel Supermärkte – dürfen das nicht. Damit bist du aber noch nicht aus dem Schneider. Die Supermärkte oder Unternehmen, die von ihnen beauftragt werden, können nämlich Parkbedingungen aufstellen. An die muss sich dann jeder halten, der auf dem Parkplatz parkt. Allerdings müssen dafür ein paar Voraussetzungen erfüllt sein.
Wenn du dann nämlich dein Auto auf dem Parkplatz abstellst, dann darf der Supermarktbetreiber davon ausgehen, dass du mit diesen Bedingungen – auch einer Strafe bei Überschreitung der Parkdauer – einverstanden bist. Verstößt man dagegen, kann der Supermarktbetreiber die Vertragsstrafe geltend machen.
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Frank Bräutigam aus der SWR3 Rechtsredaktion weiß, was beim Parken vor dem Supermarkt zu beachten ist:
Parkbedingungen auf dem Supermarktparkplatz
Zunächst muss der Supermarkt dich auf die Parkbedingungen aufmerksam machen. Die Parkbedingungen können zum Beispiel durch ein gut sichtbares und lesbares Schild an der Einfahrt oder auf dem Parkplatz bekannt gemacht werden. Das Schild darf also nicht erst im Supermarkt zu finden sein. Auch besonders lange und komplizierte Klauseln gehen nicht. Außerdem muss ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Vertragsstrafe hingewiesen werden.
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„Supermarktparkplatz-Strafzettel“: Was kannst du tun?
Wenn du ein Knöllchen bekommst, kann es sinnvoll sein, ein Foto von den Parkbedingungen zu machen – und sie zum Beispiel von einem Anwalt überprüfen zu lassen. Was nicht geht, ist, dass du dich herausredest mit der Ausrede: Ich habe die Bedingungen doch gar nicht gelesen. Du hättest sie lesen können. Ob du es machst oder nicht, das fällt in deinen Verantwortungsbereich.
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„Strafzettel“: Wie viel dürfen Supermärkte kassieren?
Parkplatzbetreiber dürfen bei den Vertragsstrafen keine Fantasiesummen festlegen. 10.000 Euro kassieren, nur weil jemand zu lange auf dem Supermarktparkplatz gestanden hat, das geht nicht. Die Vertragsstrafe darf also nicht außer Verhältnis zu dem Parkverstoß stehen. Der Bundesgerichtshof hielt in einem Fall 30 Euro für angemessen. Bei einem schweren Parkverstoß, zum Beispiel wenn man sein Auto über mehrere Tage widerrechtlich abstellt, darf die Summe auch höher ausfallen.